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   LSG Bayern, 23.10.2008 - L 15 SF 191/08 SB KO   

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https://dejure.org/2008,23963
LSG Bayern, 23.10.2008 - L 15 SF 191/08 SB KO (https://dejure.org/2008,23963)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.10.2008 - L 15 SF 191/08 SB KO (https://dejure.org/2008,23963)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - L 15 SF 191/08 SB KO (https://dejure.org/2008,23963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall - Inanspruchnahme von "Gleitzeit" - fehlender finanzieller Nachteil in Form eines Verdienstausfalles - Entschädigung für Zeitversäumnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

    Auch die vom Arbeitgeber auf Anforderung des Senats vorgelegte "Abwesenheitsmitteilung", die einem Urlaubsantrag vergleichbar ist, belegt eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin für den Sitzungstag "Gleitzeitausgleich", also bezahlte Freistellung, gewählt hat und ihr daher am Sitzungstag kein Verdienstausfall entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO).
  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

    69 Der Kostensenat des Bayer. LSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 16.05.2007, Az. L 15 SB 118/06. Ko, vom 06.12.2007, Az.: L 15 SF 79/07 R KO, vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO, und vom 09.10.2009, Az.: L 15 SF 289/09).
  • LSG Bayern, 19.02.2015 - L 15 SF 239/12

    Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG

    Auch die vom Arbeitgeber auf Anforderung des Senats vorgelegte "Abwesenheitsmitteilung", die einem Urlaubsantrag vergleichbar ist, belegt eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin für den Sitzungstag "Gleitzeitausgleich", also bezahlte Freistellung, gewählt hat und ihr daher am Sitzungstag kein Verdienstausfall entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO).
  • SG Würzburg, 01.07.2011 - S 2 SF 94/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Entscheidung vom 23.10.2008 - L 15 SF 191/08 SB KO bzw. vom 09.10.2009 - L 15 SF 289/09) ist ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter oder auch unbezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen, für den der Betroffene eine allgemeine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3, 00 EUR je Stunde (§ 20 JVEG) erhält.
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